230 Abs. 4 SchKG). Aufgrund dieses Rückzugrechts vor Zustellung der Konkursandrohung ist die blosse Ausstellung der Konkursandrohung nicht als definitive Festlegung der Betreibungsart anzusehen. Würde dem Gläubiger die Möglichkeit des Rückzuges des Fortsetzungsbegehrens und Stellung eines neuen Begehrens genommen, wie dies das Betreibungsamt geltend macht, würde die Betreibung entgegen Art. 230 Abs. 4 SchKG ausserdem nicht in dem Stadium wiederaufleben, in dem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat.