SchKG sein Fortsetzungsbegehren zurückziehen und ein neues Begehren stellen (BGE 101 III 18 E. 1b). Über dieses Rückzugsrecht verfügt der Gläubiger auch bei Wiederaufleben der Betreibung unter Vorbehalt der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG (Entscheid des Obergerichts des Kantons Genf, Aufsichtskammer für betreibungs- und konkursrechtliche Angelegenheiten, DCSO/19/2019 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1). Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei nicht mitberechnet (Art. 230 Abs. 4 SchKG).