17 Abs. 1 SchKG. Würde bereits die betreibungsamtsinterne Ausstellung der Konkursandrohung die Bertreibungsart definitiv festlegen, wie dies das Betreibungsamt geltend macht, wäre dies nicht mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. Der Gläubiger hätte keine Möglichkeit, gegen die Bestimmung der Betreibungsart vorzugehen. 4.7 Des Weiteren kann der Gläubiger vor Zustellung der Konkursandrohung gestützt auf Art. 88 Abs. 2 SchKG sein Fortsetzungsbegehren zurückziehen und ein neues Begehren stellen (BGE 101 III 18 E. 1b).