Bei der Ausstellung der Konkursandrohung handelt es sich lediglich um einen betreibungsamtsinternen Vorgang ohne Aussenwirkung, weil die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen nicht beeinträchtigt wird (vgl. dazu auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Genf, Aufsichtskammer für betreibungs- und konkursrechtliche Angelegenheiten, DCSO/19/2019 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1). Daher ist die ausgestellte, aber nicht zugestellte Konkursandrohung kein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG.