17 Abs. 1 SchKG ist eine materielle Handlung, die die Fortsetzung oder den Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens zum Ziel hat und externe Effekte erzeugt (BGE 142 III 643 E. 3.1). Bei der Ausstellung der Konkursandrohung handelt es sich lediglich um einen betreibungsamtsinternen Vorgang ohne Aussenwirkung, weil die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen nicht beeinträchtigt wird (vgl. dazu auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Genf, Aufsichtskammer für betreibungs- und konkursrechtliche Angelegenheiten, DCSO/19/2019 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1).