Der Gläubiger, welcher den Schuldner mit Betreibung auf Pfändung verfolgen will, hat daher für den Fall, dass durch die Konkursandrohung eine andere Betreibungsart bestimmt worden ist, keine Wahl. Er muss eine neue Betreibung gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG einleiten (Urteil des BGer 5A_784/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2; BGE 124 III 123 E. 2). Eine Betreibung ist als auf Konkurs fortgesetzt zu betrachten, wenn das Fortsetzungsbegehren gestellt und die Betreibungsart «durch Konkursandrohung» gemäss Art. 159 SchKG bestimmt wurde (Urteil des BGer 5A_784/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2; BGE 124 III 123 E. 2;