230 Abs. 4 SchKG ist nicht nur das Stadium massgebend, in welchem sie sich bei Konkurseröffnung befand, sondern dass auch die Art der Betreibung definitiv bestimmt ist (BGE 130 III 481 E. 2.1). Das Wiederaufleben einer Betreibung und deren Fortsetzung auf Pfändung gestützt auf Art. 230 Abs. 3 SchKG ist ausgeschlossen, wenn diese vor Konkurseröffnung bereits fortgesetzt wurde, um zur Konkurseröffnung zu führen. Der Gläubiger, welcher den Schuldner mit Betreibung auf Pfändung verfolgen will, hat daher für den Fall, dass durch die Konkursandrohung eine andere Betreibungsart bestimmt worden ist, keine Wahl.