Das Betreibungsamt stellt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es bereits durch Ausstellung der Konkursandrohung am 20. Mai 2025 die Betreibung auf Konkurs festgesetzt habe. Es handle sich dabei um einen Entscheid über die Verfahrensart (Art. 38 Abs. 3 SchKG) und nicht um einen amtsinternen Vorgang. Eine Betreibung, die bereits vor der Konkurseröffnung fortgesetzt worden sei, könne nach Einstellung des Konkursverfahrens nicht nachträglich geändert werden und mit dem Hinweis auf Art. 230 Abs. 3 SchKG auf Pfändung fortgesetzt werden. 4.5 Für das Wiederaufleben einer Betreibung gestützt auf Art. 230 Abs. 4