230 Abs. 4 SchKG). Eine Ausnahme gelte für diejenige Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, was auf die vorliegende Betreibung Nr. C.________ nicht zutreffe. Im Übrigen bestreitet das Betreibungsamt nicht, dass die Zustellung der Konkursandrohung nach Konkurseröffnung nichtig sei. 4.4 Strittig ist die Frage, in welchem Stadium die vorliegende Betreibung gestützt auf Art. 230 Abs. 4 SchKG wiederaufleben würde. Das Betreibungsamt stellt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es bereits durch Ausstellung der Konkursandrohung am 20. Mai 2025 die Betreibung auf Konkurs festgesetzt habe.