3 geübt worden sei und es ihr offenstehe, die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung gestützt auf Art. 230 Abs. 3 SchKG zu verlangen. Mit der Stellung des zweiten Fortsetzungsbegehrens auf Pfändung am 11. August 2025 habe sie das Fortsetzungsbegehren auf Konkursbetreibung vom 14. Mai 2025 zurückgezogen und durch Ersteres ersetzt. 4.3 Das Betreibungsamt anerkennt, dass durch Konkurseröffnung aufgehobene Betreibungen (Art. 206 Abs. 1 SchKG) bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wieder aufleben (Art. 230 Abs. 4 SchKG).