230 Abs. 3 SchKG). 4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die vor der Konkurseröffnung am 19. Juni 2025 eingeleitete Betreibung Nr. C.________ mit der Einstellung des Konkursverfahrens am 14. Juli 2025 wieder aufgelebt sei. Die nach Konkurseröffnung am 23. Juni 2025 zugestellte Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 sei nichtig, weshalb das Recht auf Fortsetzung des Betreibungsverfahrens noch nicht aus-