4. 4.1 Mit der Konkurseröffnung werden, mit Ausnahme von Betreibungen auf Drittpfandverwertung, alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Der Schuldner kann nach der Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG).