3. 3.1 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung von Beschwerden gegen Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. III.