159 SchKG) bestimmt wurde (E. 4.5). Die blosse Ausstellung der Konkursandrohung ist nicht als definitive Festlegung der Betreibungsart (Art. 38 Abs. 3 SchKG) anzusehen. Der Entscheid über die Betreibungsart entfacht erst mit Zustellung der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung Rechtswirkungen (E. 4.6). Erwägungen: I.