Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG; Wiederaufleben einer Betreibung bei ausgestellter, aber nicht zugestellter Konkursandrohung Das Wiederaufleben einer Betreibung mit Einstellung des Konkursverfahrens und deren Fortsetzung auf Pfändung (Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG) ist ausgeschlossen, wenn diese vor Konkurseröffnung bereits fortgesetzt wurde, um zur Konkurseröffnung zu führen. Eine Betreibung ist als auf Konkurs fortgesetzt zu betrachten, wenn das Fortsetzungsbegehren gestellt und die Betreibungsart durch Konkursandrohung (Art. 159 SchKG) bestimmt wurde (E. 4.5).