Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 25 358 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident), Oberrichterin Falkner und Ober- richterin Sanwald Gerichtsschreiberin i.V. Horisberger Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG; Wiederaufleben einer Betreibung bei ausgestellter, aber nicht zugestellter Konkursandrohung Das Wiederaufleben einer Betreibung mit Einstellung des Konkursverfahrens und deren Fortsetzung auf Pfändung (Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG) ist ausgeschlossen, wenn diese vor Konkurseröffnung bereits fortgesetzt wurde, um zur Konkurseröffnung zu führen. Eine Betreibung ist als auf Konkurs fortgesetzt zu betrachten, wenn das Fortsetzungsbegehren gestellt und die Betreibungsart durch Konkursandrohung (Art. 159 SchKG) bestimmt wur- de (E. 4.5). Die blosse Ausstellung der Konkursandrohung ist nicht als definitive Festle- gung der Betreibungsart (Art. 38 Abs. 3 SchKG) anzusehen. Der Entscheid über die Be- treibungsart entfacht erst mit Zustellung der Konkursandrohung oder Pfändungsankündi- gung Rechtswirkungen (E. 4.6). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die A.________ AG, Zürich (nachfolgend Beschwerdeführerin), betreibt in der Be- treibung Nr. C.________ B.________, Moosseedorf (nachfolgend Schuldner), für eine Forderung von CHF 2'373.05 zzgl. Akzessorien (Beschwerdebeilage [BB] 3). 1.2 Am 9. April 2025 wurde dem Schuldner der Zahlungsbefehl vom 12. März 2025 zugestellt. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag (BB 5). 1.3 Am 14. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren auf Pfändung (BB 6; Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Mit E-Mail vom 19. Mai 2025 wies die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Bern-Mittelland (nachfolgend Be- treibungsamt) darauf hin, dass der Schuldner als Einzelunternehmung im Handels- register eingetragen sei, folglich der Konkursbetreibung unterliege und ersuchte das Betreibungsamt um die Aus- und Zustellung der Konkursandrohung (VB 2). 1.4 Am 20. Mai 2025 stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohung aus, welche dem Schuldner am 23. Juni 2025 zugestellt wurde (BB 7). Am 19. Juni 2025 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (BB 8a und 8b). Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 14. Juli 2025 eingestellt (BB 8c). 1.5 Mit eingeschriebenem Brief vom 11. August 2025 beantragte die Beschwerdeführe- rin unter Hinweis auf das Wiederaufleben von Betreibungen infolge Einstellung des Konkursverfahrens die Fortsetzung der Betreibung Nr. C.________ auf Pfändung (BB 9 und VB 3). 1.6 Das Betreibungsamt wies das Fortsetzungsbegehren auf Pfändung mit Verfügung vom 14. August 2025 ab (VB 4). 2. 2 2.1 Gegen diese Abweisung des Fortsetzungsbegehrens erhob die Beschwerdeführe- rin am 25. August 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 14.08.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Zustellung der Konkursandrohung per 23.06.2025 nichtig ist. 3. Es sei der Beschwerdegegner gerichtlich anzuweisen, die Pfändungsankündigung dem Schuldner (B.________, Str. xy.________, 3302 Moosseedorf) zuzustellen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2025 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. 2.3 In der unaufgeforderten Kurzstellungnahme vom 4. September 2025 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. II. 3. 3.1 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung von Beschwerden gegen Handlungen der Betreibungs- und Konkursämter ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3.3 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. III. 4. 4.1 Mit der Konkurseröffnung werden, mit Ausnahme von Betreibungen auf Drittpfand- verwertung, alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, leben die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder auf (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Der Schuldner kann nach der Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). 4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die vor der Konkurseröffnung am 19. Juni 2025 eingeleitete Betreibung Nr. C.________ mit der Einstellung des Kon- kursverfahrens am 14. Juli 2025 wieder aufgelebt sei. Die nach Konkurseröffnung am 23. Juni 2025 zugestellte Konkursandrohung vom 20. Mai 2025 sei nichtig, weshalb das Recht auf Fortsetzung des Betreibungsverfahrens noch nicht aus- 3 geübt worden sei und es ihr offenstehe, die Fortsetzung der Betreibung auf Pfän- dung gestützt auf Art. 230 Abs. 3 SchKG zu verlangen. Mit der Stellung des zwei- ten Fortsetzungsbegehrens auf Pfändung am 11. August 2025 habe sie das Forts- etzungsbegehren auf Konkursbetreibung vom 14. Mai 2025 zurückgezogen und durch Ersteres ersetzt. 4.3 Das Betreibungsamt anerkennt, dass durch Konkurseröffnung aufgehobene Betrei- bungen (Art. 206 Abs. 1 SchKG) bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wieder aufleben (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Eine Ausnahme gelte für diejenige Be- treibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, was auf die vorliegende Betreibung Nr. C.________ nicht zutreffe. Im Übrigen bestreitet das Betreibungsamt nicht, dass die Zustellung der Konkursandrohung nach Konkurseröffnung nichtig sei. 4.4 Strittig ist die Frage, in welchem Stadium die vorliegende Betreibung gestützt auf Art. 230 Abs. 4 SchKG wiederaufleben würde. Das Betreibungsamt stellt sich ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es bereits durch Ausstellung der Konkursandrohung am 20. Mai 2025 die Betreibung auf Konkurs festgesetzt habe. Es handle sich dabei um einen Entscheid über die Ver- fahrensart (Art. 38 Abs. 3 SchKG) und nicht um einen amtsinternen Vorgang. Eine Betreibung, die bereits vor der Konkurseröffnung fortgesetzt worden sei, könne nach Einstellung des Konkursverfahrens nicht nachträglich geändert werden und mit dem Hinweis auf Art. 230 Abs. 3 SchKG auf Pfändung fortgesetzt werden. 4.5 Für das Wiederaufleben einer Betreibung gestützt auf Art. 230 Abs. 4 SchKG ist nicht nur das Stadium massgebend, in welchem sie sich bei Konkurseröffnung be- fand, sondern dass auch die Art der Betreibung definitiv bestimmt ist (BGE 130 III 481 E. 2.1). Das Wiederaufleben einer Betreibung und deren Fortsetzung auf Pfändung gestützt auf Art. 230 Abs. 3 SchKG ist ausgeschlossen, wenn diese vor Konkurseröffnung bereits fortgesetzt wurde, um zur Konkurseröffnung zu führen. Der Gläubiger, welcher den Schuldner mit Betreibung auf Pfändung verfolgen will, hat daher für den Fall, dass durch die Konkursandrohung eine andere Betrei- bungsart bestimmt worden ist, keine Wahl. Er muss eine neue Betreibung gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG einleiten (Urteil des BGer 5A_784/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2; BGE 124 III 123 E. 2). Eine Betreibung ist als auf Konkurs fortge- setzt zu betrachten, wenn das Fortsetzungsbegehren gestellt und die Betreibungs- art «durch Konkursandrohung» gemäss Art. 159 SchKG bestimmt wurde (Urteil des BGer 5A_784/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2; BGE 124 III 123 E. 2; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, N 1908). 4.6 Das Betreibungsamt legt nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens durch Erlass der Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung fest, in welcher Weise das Vollstreckungsverfahren weitergeht (ACOCELLA, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 45 zu Art. 38 SchKG; Urteil des BGer 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014 E. 2.3.2). Dieser Entscheid über die Betreibungsart (Art. 38 Abs. 3 SchKG) entfacht erst mit Zustellung der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung Rechtswirkungen (Urteil des BGer 5A_784/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.3). Der Entscheid über die Betreibungsart unterliegt der betreibungsrechtlichen Be- schwerde (Art. 17 ff. SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N 342; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, N 16). Be- 4 schwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine materielle Handlung, die die Fortsetzung oder den Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens zum Ziel hat und externe Effekte erzeugt (BGE 142 III 643 E. 3.1). Bei der Ausstellung der Konkursandrohung handelt es sich lediglich um einen betreibungsamtsinternen Vorgang ohne Aussenwirkung, weil die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffe- nen Personen nicht beeinträchtigt wird (vgl. dazu auch den Entscheid des Oberge- richts des Kantons Genf, Aufsichtskammer für betreibungs- und konkursrechtliche Angelegenheiten, DCSO/19/2019 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1). Daher ist die ausgestellte, aber nicht zugestellte Konkursandrohung kein taugliches Beschwer- deobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Würde bereits die betreibungsamtsin- terne Ausstellung der Konkursandrohung die Bertreibungsart definitiv festlegen, wie dies das Betreibungsamt geltend macht, wäre dies nicht mit der betreibungsrechtli- chen Beschwerde anfechtbar. Der Gläubiger hätte keine Möglichkeit, gegen die Bestimmung der Betreibungsart vorzugehen. 4.7 Des Weiteren kann der Gläubiger vor Zustellung der Konkursandrohung gestützt auf Art. 88 Abs. 2 SchKG sein Fortsetzungsbegehren zurückziehen und ein neues Begehren stellen (BGE 101 III 18 E. 1b). Über dieses Rückzugsrecht verfügt der Gläubiger auch bei Wiederaufleben der Betreibung unter Vorbehalt der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG (Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Genf, Aufsichtskammer für betreibungs- und konkursrechtliche Angelegenhei- ten, DCSO/19/2019 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1). Die Zeit zwischen der Eröff- nung und der Einstellung des Konkurses wird dabei nicht mitberechnet (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Aufgrund dieses Rückzugrechts vor Zustellung der Konkursandro- hung ist die blosse Ausstellung der Konkursandrohung nicht als definitive Festle- gung der Betreibungsart anzusehen. Würde dem Gläubiger die Möglichkeit des Rückzuges des Fortsetzungsbegehrens und Stellung eines neuen Begehrens ge- nommen, wie dies das Betreibungsamt geltend macht, würde die Betreibung ent- gegen Art. 230 Abs. 4 SchKG ausserdem nicht in dem Stadium wiederaufleben, in dem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat. 4.8 Im vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohung vor Kon- kurseröffnung lediglich aus, aber stellte diese nicht zu. Die Betreibung wurde in diesem Fall daher nicht definitiv fortgesetzt und ist durch Einstellung des Konkurs- verfahrens mangels Aktiven wiederaufgelebt. Die Beschwerdeführerin konnte das Fortsetzungsbegehren auf Konkursbetreibung vom 14. Mai 2025 zurückgeziehen und ein Fortsetzungsbegehren auf Pfändung gestützt auf Art. 230 Abs. 3 SchKG stellen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Feststellung der Nichtigkeit der Zustellung der Konkursandrohung per 23. Juni 2025. Die Ergreifung einer Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Fall der Gutheissung der Beschwerde keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (Urteil des BGer 5A_477/2024 5 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestreitet das Betreibungsamt die Nichtigkeit der Zustellung der Konkursandrohung nicht und erachtet diese als nicht erfolgt. Es liegt daher kein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit der Zustellung der Konkursandrohung vor. IV. 6. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, dem Schuldner in der Betreibung Nr. C.________ die Pfändungsankündigung zuzustellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 8. Oktober 2025 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin i.V.: Horisberger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 7