1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Emmental- Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, angewiesen, in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________ und D.________ die Berechnung der jeweiligen Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens im Sinne der Erwägung gemäss Ziff. 4.3.7 vorzunehmen und für den Fall, dass die Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin verspätet sein sollten, ihre Begehren zurückzuweisen und die darauf gestützten Verfügungen aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.