Da vorliegend aus den Akten nicht hervor geht, wann dem Beschwerdeführer die hier fraglichen Verwaltungsgerichtsentscheide eröffnet wurden, ist es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Berechnung der Jahresfrist vorzunehmen. Das Betreibungsamt wird daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde angewiesen, in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________ und D.________ die jeweilige Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens im Sinne der Erwägung hiervor (Ziff.