103 Abs. 1 BGG). 4.3.7 Vorliegend waren folglich – da der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit [ordentliches Rechtsmittel] von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche vom Bundesgericht in den hier fraglichen Verfahren auch nicht erteilt worden war – die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023 (Betreibungen Nrn. B.________ und C.________) bzw. 14. Februar 2024 (Betreibung Nr. D.________) im Zeitpunkt ihrer Eröffnung vorläufig vollstreckbar und bewirkten in diesem Zeitpunkt auch die Beendigung des jeweiligen Fristenstillstands (Art. 88 Abs. 2 SchKG).