rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide als der Vollstreckung nach dem SchKG zugänglich. Die formelle Rechtskraft gilt damit als Erfordernis für die Vollstreckbarkeit (vgl. HERZOG/SIEBER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 16 ff zu Art. 114 SchKG). 4.3.5 Da die Bestimmung von Art. 114 Abs. 2 VRPG nicht im Einklang mit dem übergeordneten Art. 54 ATSG steht und das übergeordnete Bundesgesetz (ATSG) gegenüber dem kantonalen VRPG Vorrang hat, ist Art. 114 Abs. 2 VRPG vorliegend nicht anwendbar. In Anwendung von Art.