Demnach genügt auch gemäss ATSG (wie im Anwendungsbereich der ZPO) die Vollstreckbarkeit bzw. die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Verfügung bzw. eines Entscheides, um den Stillstand der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG zu beenden. Die Verfügung bzw. der Entscheid, der den Rechtsvorschlag beseitigt, muss somit nicht zwingend rechtskräftig sein, um vollstreckt werden zu können. 4.3.4 Demgegenüber bezeichnet Art. 114 Abs. 2 VRPG (auf den sich das Betreibungsamt vorliegend stützt) rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide als der Vollstreckung nach dem SchKG zugänglich.