ATSG sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, die nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (und mithin formell rechtskräftig sind; Bst. a), oder die zwar noch angefochten werden können, wo aber die zulässige Einsprache oder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Bst. b), oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG stehen vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Demnach genügt auch gemäss