Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das materielle Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 7 ff. und N 110 zu Art. 80 SchKG). 4.3.3 Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, die nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (und mithin formell rechtskräftig sind; Bst.