SR 272) nicht mehr: Indem bei der Berufung die Rechtsmittelinstanz die vorsorgliche Vollstreckung bewilligen kann (Art. 315 Abs. 2 ZPO), können nun auch nicht rechtskräftige Entscheide vollstreckbar sein (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 80 SchKG). Wie Zivilurteile müssen auch Verwaltungsverfügungen und –entscheide eidgenössischer Behörden und kantonaler Instanzen vollstreckbar sein. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren.