5 Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO. Die Praxis verlangte früher, dass der Entscheid nicht nur vollstreckbar, sondern zusätzlich noch formell rechtskräftig sein muss, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Unter dem neuen Recht gilt dies im Anwendungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht mehr: Indem bei der Berufung die Rechtsmittelinstanz die vorsorgliche Vollstreckung bewilligen kann (Art.