Gemäss der bundesrechtlichen Rechtsprechung steht die Jahresfrist im Verwaltungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsvorschlags still (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die Jahresfrist beginnt dann wieder zu laufen, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren erledigt ist, das heisst das entsprechende Urteil vollstreckbar ist (vgl. SIEVI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG). Das SchKG sagt freilich nicht, wann die Vollstreckbarkeit eintritt. Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die