Der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt dem Gläubiger. Die gestützt auf ein verspätetes Begehren vollzogene Pfändung ist nichtig (vgl. Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.1 und E. 1.2). 4.3.2 Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Gemäss der bundesrechtlichen Rechtsprechung steht die Jahresfrist im Verwaltungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsvorschlags still (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 4.2.2 und E. 4.2.3).