SR 830.1]). Gestützt darauf durfte das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren vom 28. April 2024 Folge leisten. 4.3 Als Streitpunkt im vorliegenden Verfahren bleibt, ob die Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin in den hier fraglichen Betreibungen verspätet sind. 4.3.1 Das Recht des betreibenden Gläubigers, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt dem Gläubiger.