_ nicht umzustossen. Da ausserdem nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. November 2023 Einsprache erhoben hat und er dies auch nicht geltend macht, erwuchs diese Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft. Der Verfügung ist auch eine entsprechende Bescheinigung zu entnehmen (VB 2). Diese rechtskräftige Verfügung ist eine vollstreckbare behördliche Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).