Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich vorliegend, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – in der Betreibung Nr. E.________ die Verfügung vom 22. November 2023 am 24. November 2023 zugestellt wurde (VB 15). Der Beschwerdeführer belegt weder private noch berufliche Abwesenheiten noch erläutert er in irgendeiner Weise, warum die Postzustellung nicht (fehlerfrei) erfolgt sein sollte. Damit vermag er die Indizien für eine rechtsgenügliche Zustellung der Zahlungsverfügung am 24. November 2023 in der Betreibung Nr. E.________ nicht umzustossen.