Stellt eine Krankenkasse ihre Verfügung mit A-Post Plus zu und liegt dem Betreibungsamt der entsprechende «Track & Trace»-Auszug vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Einen weitergehenden Nachweis benötigt das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am Schuldner, diese Indizien umzustossen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2). 4.2.2 Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich vorliegend, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – in der Betreibung Nr. E.________ die Verfügung vom 22. November 2023 am 24. November 2023 zugestellt wurde (VB 15).