BGE 119 V 329 E. 2d S. 331 f.). Behauptet der betreibende Gläubiger, den Rechtsvorschlag auf diese Weise selbst beseitigt zu haben, muss er nachweisen, dass die materielle Verfügung dem Schuldner zugestellt worden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016) und die Forderung vollstreckbar ist (Art. 79 Satz 2 SchKG; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS180077 E. 4.2). Ansonsten hat das Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016).