79 SchKG). So können Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung den Rechtsvorschlag nachträglich durch den Erlass einer materiellen Verfügung selbst beseitigen und hinsichtlich ihrer in Betreibung gesetzten Geldforderung die definitive Rechtsöffnung erteilen (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 79 SchKG; BGE 119 V 329 E. 2d S. 331 f.).