4. 4.1 Die Betreibung kann fortgesetzt und die Pfändung vollzogen werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen (Art. 88 SchKG) eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt wurde (Art. 79 ff. SchKG). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags kann durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, wenn der in Betreibung gesetzte Anspruch – wie hier – dem öffentlichen Recht unterliegt (vgl. Art. 79 SchKG).