In diesem Punkt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3.3 Im Übrigen ist auf die innert der 10-tägigen Frist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) gegen den Pfändungsvollzug vom 12. November 2024 erhobene Beschwerde vom 22. November 2024 einzutreten. III.