Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kann also einzig die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht werden. Der Aufsichtsbehörde steht es damit nicht zu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen oder abzuändern. Soweit sich der Beschwerdeführer über das Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. -urteil beklagt, beanstandet er keine Handlung bzw. Verfügung des Betreibungsamtes. In diesem Punkt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.