3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs (EG SchKG, BSG 281.1). 3.2 Anfechtungsobjekt im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art.