Schliesslich rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. -urteile. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt erklärte, dass dem Beschwerdeführer die Zahlungsverfügung vom 22. November 2023 in der Betreibung Nr. E.________ entsprechend der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 24. November 2023 zugestellt worden sei. Weiter führte das Amt aus, dass die Fristen zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens jeweils eingehalten worden seien.