Zur Begründung trug der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er zum einen in der Betreibung Nr. E.________ keine Zahlungsverfügung der Gläubigerin erhalten habe, weswegen der Rechtsvorschlag nicht als beseitigt gelte. Zum anderen seien die Maximalfristen zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens in den hier fraglichen Betreibungen überschritten worden, womit die Zahlungsbefehle ihre Gültigkeit verloren hätten. Die gestützt auf diese Zahlungsbefehle vorgenommene Pfändung sei daher zu annullieren. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. -urteile.