_) auf diese Beschwerden nicht eintrat. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verwaltungsgerichtsentscheide, auf welche mit Urteilen des Bundesgerichts 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023 (betreffend die Betreibungen Nrn. B.________ und C.________) bzw. 9C_203/2024 vom 24. Juni 2024 (betreffend die Betreibung Nr. D.________) nicht eingetreten wurde (VB 2, 5, 8 und 10). 1.5 Am 28. April 2024 reichte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. E.________ das Fortsetzungsbegehren ein.