Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt (Art. 336 Abs. 1 Bst. b ZPO). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das materielle Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. zum Ganzen E. 4.3). Erwägungen: I.