Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Art. 88 SchKG: Zeitpunkt der Beendigung des Stillstands der Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Jahresfrist beginnt dann wieder zu laufen, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren erledigt ist, das heisst das entsprechende Urteil vollstreckbar ist. Das SchKG sagt nicht, wann die Vollstreckbarkeit eintritt. Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach Art.