6. In Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (analog Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.