11 Abs. 3 EGSchKG auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), ändert nichts daran, dass im Kanton Bern die Möglichkeit einer Revision nicht besteht. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG besagt nämlich lediglich, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–21 SchKG und den Bestimmungen des VRPG richtet. Der Verweis gilt somit nur für die Regelung des Beschwerdeverfahrens und bedeutet nicht die Einführung eines neuen Rechtsmittels. Die Möglichkeit einer Revision müsste im EGSchKG explizit vorgesehen sein. Art. 125 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;