4 mittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ABS 14 228 vom 29. Juli 2014 E. 7). Dementsprechend sieht die kantonale Bestimmung Art. 11 Abs. 1 EGSchKG als mögliche Eingaben an die Aufsichtsbehörde einzig Beschwerden sowie Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vor. Andere Rechtsmittel, wie z.B. ein Revisionsgesuch, sind in den kantonalen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 EGSchKG auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;