Die Suva-Rente stelle demnach einen Teil der Ergänzungsleistungen dar, weshalb sie unpfändbar sei. Bei der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 handle es sich um ein neues Beweismittel, weshalb das Revisionsgesuch zulässig sei. 4. In analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist.