3.2 Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (Gesuchsbeilage [GB] 07) bestätigt habe, dass die Suva-Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen angerechnet worden sei. Bei einem Wegfall der Suva-Rente in der Höhe von CHF 382.05 pro Monat würden sich die Ergänzungsleistungen um diesen Betrag erhöhen. Die Suva-Rente stelle demnach einen Teil der Ergänzungsleistungen dar, weshalb sie unpfändbar sei.