2.1 Die zuständige Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, bei den Betreibungsämtern für eine Durchsetzung der neuen Richtlinie (Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen) zu sorgen und den Betroffenen die gepfändeten Sozialversicherungsleistungen (AHV, IV, EL, SUVA etc. pp.) zurückzuerstatten; alles unter der Aufhebung des fehlerhaften Entscheides ABS 22 215 vom 24. November 2022;