2. Die zuständige Behörde sei zu verpflichten, das Kreisschreiben Nr. B 1 (Richtlinien an die Be- treibungs- und Konkursämter) der Aufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten des Kt. Bern mit Sitz am kantonalen Obergericht an die kantonalbernischen Betreibungsämter vom 1. April 2010 dergestalt anzupassen, als dass beim Vorliegen von Einkommen in Form von Ergänzungsleistungen die Richtlinien nicht angewendet werden dürfen; 2.1