3. 3.1 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangte der Gesuchsteller erneut an die kantonale Aufsichtsbehörde und stellte ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerdegegnerin BABM sei zu verpflichten, im vorliegenden Falle von einer Pfändung von Ergänzungsleistungen, IV- und SUVA-Renten Abstand zu nehmen und 1.1 die dem Beschwerdeführer bereits gepfändeten Beträge nebst einem Verzugszins von 5 % p.a. zurückzuerstatten;